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Unsere Ziele und unser Handlungsrahmen sind in der am 7. Januar 2014 geänderten Satzung festgelegt. Wir fördern als gemeinnützige Körperschaft das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege.
Das Finanzamt Wuppertal-Barmen hat die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 559, 60 und 61 AO festgestellt.

 

Satzung der „Labyrinth” – Selbsthilfegruppe für Alzheimer- und Demenzerkrankungen, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 7. Januar 2014 in Wuppertal, geändert am 3. April und 18. Mai 2018

Präambel

Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Begleitung von an Alzheimer oder Demenz erkrankten oder von der Krankheit bedrohten Menschen durch das von der Krankheit verursachte Labyrinth. Die Selbsthilfegruppe will Personen, die diese Menschen pflegen, betreuen oder sich um sie sorgen, für die Begegnung mit der Krankheit rüsten. Vielfältige Aktivitäten, Erfahrungsaustausch und Kenntnisvermittlung sollen dem kranken Menschen das passende Umfeld für ein würdiges, mög­lichst angstfreies und selbstbestimmtes Leben schaffen. Die Gründung der Selbsthilfegruppe ba­siert auf der seit 2001 bestehenden Arbeit von Angehörigen und Ehrenamtlichen zweier Alten- und Pflegeheime in Wuppertal. Sie setzt deren Arbeit fort.

Die Selbsthilfegruppe ist religiös, weltanschaulich und politisch nicht gebunden, unabhängig von wirtschaftlichen Interessen und hat nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Alle Mittel werden ausschließlich zum Zweck der Situatuationsverbesserung bedürftiger an Alzheimer oder Demenz erkrankter Menschen verwendet.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Selbsthilfegruppe führt den Namen:„Labyrinth” – Selbsthilfegruppe für Alzheimer- und Demenzerkrankungen.
  2. Sie hat ihren Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 – Ziele und Aufgaben der Selbsthilfegruppe

  1. Ziel der Selbsthilfegruppe ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, speziell die Verbesserung der Lebenssituation von an Alzheimer oder Demenz erkrankten Menschen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen und aller an ihrer Pflege Beteiligten.
  2. Sie erreicht dieses Ziel insbesondere durch
    1. Veröffentlichungen ihrer Arbeit,
    2. Durchführung von Informationsveranstaltungen über
      • die Krankheitsbilder,
      • von den Krankheiten verursachte Folgen und Defizite,
      • den Umgang mit erkrankten Menschen,
    3. Erfahrungsaustausch über das Leben mit der Krankheit,
    4. Beratung und Unterstützung beim Kontakt mit öffentlichen Stellen,
    5. Beratung bei der Gestaltung des häuslichen Umfelds von Kranken,
    6. Mithilfe bei Veranstaltungen für Alzheimer- und Demenzkranke,
    7. Durchführung von und Beteiligung an gemeinnützigen Veranstaltungen.
  3. Es ist nicht Ziel der Selbsthilfegruppe, an medizinischen Behandlungen, Therapien sowie der Auswahl, Dosierung oder Verabreichung von Medikamenten mitzuwirken.

§ 3 – Steuerbegünstigung

  1. Die Selbsthilfegruppe verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Selbsthilfe­gruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Selbsthilfegruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Selbsthilfegruppe. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen der Selbsthilfegruppe. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Selbsthilfegruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele der Selbsthilfegruppe unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand. Die Mitgliedschaft begründet die Verpflichtung, sich an den Aktivitäten der Selbsthilfegruppe zu beteiligen.
  3. Von der Mitgliedschaft sind natürliche und juristische Personen ausgeschlossen, die der Scientology-Church angehören oder für deren Organisationen arbeiten. Eine bestehende Mitgliedschaft ist mit der Aufnahme von Beziehungen zur Scientology fristlos beendet. Diese Bestimmungen gelten auch für rechtsradikale, diskriminierende und menschenver­achtende Organisationen und Parteien.
  4. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Selbsthilfegruppe formlos schriftlich bis zu drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand erklären. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der Selbsthilfegruppe zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Selbsthilfegruppe nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitglieder­versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 § 5 – Organe der Selbsthilfegruppe

Die Organe der Selbsthilfegruppe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

 § 6 – Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsit­zenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der Selbsthilfegruppe auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitglieder­versammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands,
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
    6. Beschlussfassung über die Aufgaben der Selbsthilfegruppe,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Selbsthilfegruppe.
  3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstandsvorsitzende unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Sie tagt einmal im Jahr und bei Bedarf.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforder­lich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufer­tigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 § 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstands­mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstands.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unter­zeichnen.

 § 8 – Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Selbsthilfegruppenzwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckän­derungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätes­tens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit der Selbsthilfegruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz, Friedrichstr. 236, 10969 Berlin-Kreuzberg.

§ 9 – Datenschutz in der Selbsthilfegruppe

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Selbsthilfegruppe werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder, Gäste, Spender der Selbsthilfegruppe sowie der Kunden des Café „Labyrinth“ (Demenzcafé) verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede Person des Personenkreises gemäß Absatz 1. insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen derSelbsthilfegruppe, allen Mitarbeitern oder sonst für die Selbsthilfegruppe Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugäng-lich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Selbsthilfegruppe hinaus.

Wuppertal, am 7. Januar 2014